Pflichtteilsanspruch, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Durchsetzung der Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich

Wir vertreten seit jeher viele Menschen, die sich auf die Verteilung ihres eigenen Vermögens mit Stiftungsplanung und Testamentsplanung vorbereiten möchten.
Dabei ist oft auch eine Unternehmensberatung oder eine ganz persönliche Beratung im privaten Umfeld gefragt. Auf der anderen Seite werden dann manch einmal mit Hilfe des Berliner Testaments oder durch andere Formulierungen Angehörige enterbt.

Pflichtteilsanspruch: Ansprüche aufbauen

Für beide Seiten ist es nun wichtig zu erkennen, wie sich im Falle der Enterbung die Ansprüche aufbauen lassen.

Am Anfang steht der gesetzlich gegebene Auskunftsanspruch. Es scheint im menschlichen Gen zu stecken aber in über 80% der uns vorliegenden Fälle wollen die Inhaber von Wissen schlicht keine Auskunft über das Vermögen des Erblassers geben.
Der Auskunftsanspruch geht also auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses im Sinne von § 260 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

Dabei ist diese Auskunft recht einfach im Gesetz geregelt und es muss zum Teil sogar der Wert gutachterlich nachgewiesen werden und man mag auch in manchen Fällen eine notariell beglaubigte Erklärung fordern.

Auskunftsanspruch mit Hilfe von Gutachern kann teuer werden

Das Schwert des Auskunftsanspruches kann durch Gutachter, Notar und weitere Kosten sehr teuer werden. Aus dem Grunde versuchen wir immer, alle Beteiligten an einen Tisch zu bekommen.

Das mag im Hotel, zu Hause oder in der Kanzlei sein. Das ist die kostengünstigste Lösung.
Oft sind es auch ganz einfache Verständnisfragen, die geklärt werden können und sodann geht man gemeinsam die Bewertung und Auskunft zum Vermögen durch.

Pflichtteilsanspruch ist immer reiner Zahlungsanspruch

Nachdem also Auskunft gegeben ist, erhält der Pflichtteilsberechtigte kein Recht auf irgendeinen Gegenstand, sondern einen reinen Zahlungsanspruch.

Dieser Anspruch entspricht der Hälfte des normalen gesetzlichen Anspruchs.
Das bedeutet, dass strategisch gesehen, die ganzen teuren Aufwendungen für Gutachter, Anwälte und Gerichte nicht lohnen, weil der Zahlanspruch nicht so hoch ist, wie man sich das vorstellen mag.

Anders in einem Fall vor dem Landgericht in Hannover.
Hier hatten wir zunächst 900.000 Euro für die Enterbte auf unser Auskunftsschreiben erhalten. Aber wir rieten dazu, dennoch weiter vor Gericht um mehr zu kämpfen. Der gegnerische Anwalt stellte mehrfach da, es gäbe nichts.

OLG-VGL-Beschluss

Wir haben aber die Auskunftsansprüche wiederholt und wollten nun jedes genaue Detail wissen, das brachte am Ende eine weitere Zahlung in Höhe von 395.000,00 Euro für die Enterbte. So kann es auch gehen.

Und ja, wenn Sie Angst um die Kosten haben, dann kann Ihnen auch recht einfach ein Prozessfinanzierer helfen.

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Im Erbfall ergeben sich nicht selten Streitigkeiten darüber, wie hoch ein Erb- oder Pflichtteil auszufallen hat. Um dies genauer bestimmen zu können, haben die Beteiligten die Möglichkeit Einsicht in das Grundbuch zu verlangen. Ob das Grundstück Teil der Erbmasse geworden ist, ist dabei unerheblich. Auch die Grundakte, in der alle zum Grundstück gehörenden Dokumente gesammelt werden, kann eingesehen werden.

Wer Einsicht in das Grundbuch verlangt, muss gemäß § 12 Grundbuchordnung ein berechtigtes Interesse an dieser Einsicht haben. Auch wirtschaftliche Interessen kommen hierbei in Frage. Für pflichtteilsberechtigte Personen kann die Frage nach möglichen Ansprüchen gegen die Miterben ein berechtigtes Interesse darstellen, ebenso wie die Frage in welcher Höhe diese Ansprüche bestehen.

Auch für die Frage nach Pflichtteilsergänzungsansprüchen kann die Einsicht ins Grundbuch relevant werden, sogar wenn das betreffende Grundstück kein Teil der Erbmasse geworden ist. Erfolgte die Veräußerung noch zu Lebzeiten des Erblassers im Wege einer Schenkung, können Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche geltend machen.

In beiden oben genannten Fällen ergibt sich das Interesse für die Grundbucheinsicht auch aus der Stellung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den anderen Erben. Er tritt ihnen als Gläubiger gegenüber und prüft seine erbrechtlichen Ansprüche.

Allerdings können nicht nur Pflichtteilsberechtigte Einsicht in das Grundbuch verlangen. Auch Miterben können ein Interesse haben, wenn im Vorfeld des Erbes Grundstücke übertragen wurden, denn auch in solchen Fällen können sich Ausgleichsansprüche ergeben. Darüber hinaus kann sich auch vor Erbantritt die Frage nach möglichen bestehenden Ansprüchen stellen, denn im Falle einer Überschuldung der Erbmasse kann die Ausschlagung des Erbes eine Option sein. Um einen solchen Fall beurteilen zu können, müssen die Erben daher die Höhe ihrer Ansprüche feststellen können.

Wir helfen Ihnen bei erbrechtlichen Fragen oder Streitigkeiten gerne weiter. Unser kompetentes Team steht Ihnen bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Ihre Miterben zur Seite. Wir kämpfen für Ihr Recht. Nutzen Sie daher die kostenlose Ersteinschätzung durch unser Anwaltsteam.

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Häufig besteht der Wunsch das Eigenheim, für das man jahrzehntelang gearbeitet hat, ohne Verluste an die Erben weiterzugeben. Doch es kommt nicht selten vor, dass durch die Erbschaftssteuer bei einer klassischen Erbschaft hohe Abzüge entstehen. Unter bestimmten Bedingungen ist daher ein Übertrag der Immobilie per Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll.

Sowohl Beschenkte als auch Erben müssen Steuern an das Finanzamt zahlen. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass Beschenkte ihren Steuerfreibetrag alle zehn Jahre aufs Neue nutzen können. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Erbes abhängig. Sie kann zwischen 7 und 50 Prozent betragen.

Besitzt man eine teure Immobilie, dessen Wert den Freibetrag des Erben übersteigt, kann es sinnvoll sein das Anwesen schrittweise zu verschenken und so alle zehn Jahre den Freibetrag auszunutzen. Ebenso sollte eine Schenkung an den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner in Erwägung gezogen werden. Denn im Erbfall müsste der Beschenkte weitere zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleiben, damit keine Erbschaftssteuer fällig wird. Bei einer Schenkung dürfte das Eigenheim jedoch sofort verkauft werden.

Viele Hausbesitzer möchten bis zu ihrem Ableben im Eigenheim wohnen oder von den Mieteinnahmen profitieren. Dies ist auch nach einer Schenkung durch das Nießbrauchrecht möglich, das im Überlassungsvertrag festgehalten wird. Möchte man den Pflichtteilsanspruch am Erbe eines unbeliebten Kindes soweit wie möglich mindern, sollte man sich ebenfalls über eine Schenkung der Immobilie an das bevorzugte Kind Gedanken machen. Wird das Haus bereits zu Lebzeiten verschenkt und ist es folglich kein Bestandteil des Nachlasses, so mindert sich wiederum die Höhe des Pflichtteils eines „enterbten“ Kindes. Dies ist der Fall, wenn die Schenkung länger als zehn Jahre zum Todeszeitpunkt zurückliegt.

Eine Übertragung bzw. Schenkung der eigenen Immobilie zu Lebzeiten bietet in vielen Fällen Vorteile hinsichtlich der Erbschaftssteuer und der Minderung des Pflichtteilsanspruches eines „enterbten“ Kindes. Dennoch sollte dieser Schritt wohlüberlegt sein und nicht ohne Einholung eines rechtlichen Rates erfolgen.

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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Juli dieses Jahres entschieden, dass ein Facebook-Account samt Nachrichten und weiteren Informationen vererbt wird – genauso wie Briefe oder Tagebücher. Der Anbieter muss grundsätzlich den Erben Zugang zu den digitalen Daten des Verstorbenen gewähren.

Ende 2012 war ein 15-jähriges Mädchen in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt und verstarb. Unklar ist, ob es sich um einen Unfall oder um einen Suizid handelte. Die Eltern des Mädchens erhofften sich Aufschluss über die Todesumstände durch die privaten Nachrichten und Informationen des Facebook-Accounts ihrer Tochter. Ihr Account war jedoch durch Facebook in den so genannten „Gedenkzustand“ versetzt worden, sodass die Eltern trotz der ihnen bekannten Anmeldedaten keinen Zugriff auf das Konto erhielten.

Der US-Konzern weigerte sich die Inhalte des Kontos den Eltern der Verstorbenen zur Verfügung zu stellen mit der Begründung, dass die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die digitalen Daten nach den erbrechtlichen Regelungen vererbt werden. Das Mädchen sei mit ihrer Anmeldung bei dem sozialen Netzwerk ein Vertrag mit Facebook eingegangen und diese vertraglichen Rechte und Pflichten seien auf die Erben – in diesem Falle die Eltern – übergegangen.

Digitaler Nachlas – Grundsatzurteil schafft Klarheit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt ein wichtiges Grundsatzurteil dar und schafft Klarheit über die erbrechtlichen Regelungen des digitalen Nachlasses wie z.B. E-Mail-Accounts und Online-Konten. Es gelten dieselben Regelungen wie für den analogen Nachlass eines Verstorbenen. Den Zugriff auf die Daten dürfen Unternehmen wie Facebook oder Google den Erben grundsätzlich nicht verweigern. Möchten Sie dies verhindern und abweichende Regelungen treffen, sollten Sie dies in einem Testament oder in einer Vorsorgevollmacht festlegen.

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Streitigkeiten in Familien kommen nicht selten vor. Doch manchmal eskaliert die Situation. Bestimmte Familienmitglieder sollen dann nicht vom eigenen Ableben profitieren und werden „enterbt“. Doch ist dies überhaupt möglich? Per Gesetz haben nahe Verwandte ein Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass eines Verstorbenen in Form von eins Pflichtteilsanspruches. Im Folgenden erfahren Sie die wichtigsten Fakten über den Pflichtteilsanspruch.

I.
Nahe Verwandte können nicht komplett von der Erbfolge ausgeschlossen und „enterbt“ werden. Denn sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses. Kinder, Enkel, Urenkel, der Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner sowie die Eltern sind Pflichtteilsberechtigte. Die Existenz naher verwandter Angehöriger schließt jedoch das Pflichtteilsrecht weiter entfernter Verwandter aus (wie bei der gesetzlichen Erbfolge).

II.
Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben. Nach dem Tod des Erblassers müssen sie ihren Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren gegenüber den Erben geltend machen.

III.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe dieses Erbteils wird anhand des Nachlasswertes und der gesetzlichen Erbfolge ermittelt. Auf Wunsch müssen die Erben dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung stellen, damit dieser seinen Pflichtteil berechnen kann. Außerdem kann der enterbte Angehörige keine Gegenstände aus dem Nachlass verlangen, sondern lediglich Geld. Gegenstände können jedoch in beiderseitigem Einvernehmen durch die Erben ausgehändigt werden.

IV.
Es gibt im Gesetz Ausnahmefälle, in denen der Erblasser einem nahen Angehörigen dessen Pflichtteil entziehen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat begangen hat. Außerdem gibt es nach dem Erbrecht die Möglichkeit den Pflichtteil für weitere Nachkommen zu erhalten. Dadurch wird die Verwendung des Pflichtteils beschränkt, da der Pflichtteilsberechtigte dann nur noch „Vorerbe“ ist. So wird häufig verfahren, wenn bekannt ist, dass der „enterbte“ Angehörige hoch verschuldet ist oder verschwenderisch mit Geld umgeht.

V.
Durch eine Schenkung des Erblassers zu Lebzeiten an andere Erben mindert sich die Höhe des Pflichtteils, wenn diese Schenkung zum Todeszeitpunkt des Erblassers mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Höhe dieses Ergänzungsanspruches hängt vom Wert der Schenkung ab. Des Weiteren kann sich der Pflichtteil verringern, falls der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Verstorbenen Geschenke erhalten hat.

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Rund drei Millionen Paare leben in Deutschland unverheiratet zusammen und führen eine „wilde Ehe“. Besonders für diese Paare ist es ratsam sich frühzeitig mit dem Thema Erbschaft und Erbfolge zu beschäftigen. Denn das Erbrecht sieht keinerlei gesetzliche Absicherung für nichteheliche Lebensgemeinschaften vor.

Unverheiratete Paare sollten beim Thema Erbschaft drei Punkte besonders beachten:

  1. Das deutsche Erbrecht sieht für nichteheliche Lebensgemeinschaften kein Erbrecht und somit keine Absicherung im Todesfall eines Partners vor. Eine Regelung der Erbfolge ist hier nicht vorgesehen. Das heißt, dass der überlebende Partner kein Erbe erhält, falls der Verstorbene die Erbfolge nicht in einem Testament oder Erbvertrag geregelt hat. Stirbt einer der Partner, fällt das Erbe dann an die gesetzlichen Erben, z.B. an die Kinder oder Eltern.
  2. Nun stellt sich die Frage, ob ein Testament oder eher ein Erbvertrag sinnvoll ist. Der größte Unterschied zwischen Testamenten und einem Erbvertrag liegt darin, dass der Erbvertrag nicht einseitig geändert werden kann, was bei einem Testament jeder Zeit möglich ist. Denn ein Erbvertrag wird von beiden Partnern bei einem Notar geschlossen. Für den Fall einer Trennung sollte ein Rücktrittsrecht festgelegt werden. Das eigene Testament könnte – z.B. im Falle eines Streites – ohne Absprache geändert werden.
  3. Außerdem ist die hohe Steuerbelastung für Nichtverheiratete zu beachten. Denn nichteheliche Lebenspartner fallen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz in die Steuerklasse III. Je nach Höhe des Vermögens gehen bis zu 50 % als Erbschaftsteuer an das Finanzamt. Zudem erhalten Nichtverheiratete nur einen geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Ehepartner können hingegen bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben.

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Es ist beruhigend zu wissen, was nach dem eigenen Tod mit seinem Hab und Gut geschieht. All Ihre Wünsche lassen sich in einem Testament festhalten. Jedoch sollte man sich intensiv mit diesem Thema beschäftigen und strukturiert vorgehen, denn beim Verfassen eines Testaments gibt es einiges zu beachten.

Es ist zwar möglich ohne einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar sein Testament zu verfassen, jedoch passieren dabei oft Fehler, die sogar zur Unzulässigkeit des Testaments führen können. Es ist daher ratsam einen Experten aufzusuchen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie sich jedoch gut vorbereiten. Zunächst sollten Sie sich darüber Gedanken machen, welche Ziele Sie mit Ihrem Testament verfolgen: Möchten Sie mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod soziale oder kulturelle Einrichtungen unterstützen? Gibt es ein Haustier, das nach Ihrem Tod betreut werden soll? Soll jemand nach Ihrem Tod die Verteilung des Erbes überwachen? Es gibt noch viele weitere Fragen, über die Sie sich Gedanken machen sollten.

Danach sollten Sie sowohl Ihr Vermögen als auch Ihre Schulden übersichtlich auflisten und sich notieren, wer Ihr Vermögen und wer bestimmte Gegenstände erben soll. Dabei kann es hilfreich sein, im Vorfeld beispielsweise in Erfahrung zu bringen, welche Teile des Nachlasses Ihre Kinder gebrauchen können. Dies sollte jedoch nicht in einem direkten Gespräch geschehen. Gehen Sie daher behutsam vor. Möchten Sie Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge vornehmen, sollten Sie sich auch hierüber Gedanken machen.

Testament – vom Notar beurkundet

Im nächsten Schritt können Sie einen Anwalt oder einen Notar hinzuziehen, der Ihre Ziele und Wünsche in einem Testament juristisch einwandfrei formuliert. Falls Sie einen Anwalt aufsuchen, wird dieser einen Entwurf verfassen, den Sie eigenhändig auf ein Papier abschreiben und am Ende unterschreiben müssen. Wird Ihr Testament jedoch von einem Notar verfasst, können Sie das am PC erstellte Testament unterschreiben. Danach wird es vom Notar beurkundet.

Sie sollten das Testament nicht verstecken, sondern dafür sorgen, dass es nach Ihrem Tod gefunden wird. Hierfür können Sie es in Ihrer Wohnung aufbewahren oder beim Gericht in Verwahrung geben. Anschließend sollten Sie ab und zu überprüfen, ob das Testament noch Ihren Wünschen entspricht. Denn häufig liegen viele Jahre zwischen dem Verfassen des letzten Willens und dem Tod des Verfassers. Darüber hinaus sollten Sie sich darüber informieren, welche weiteren Dokumente auszufüllen sind, wie z.B. die Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht oder Patientenverfügung.

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Was viele vergessen: Man erbt nicht nur Vermögen sondern auch Verbindlichkeiten des Erblassers. Wenn man nichts erben möchte, kann man auf sein Erbe verzichten oder sein Erbe ausschlagen. Im Folgenden erklären wir, was dies bedeutet und worauf man bei Erbverzicht und Erbausschlagung achten sollte.

Erbverzicht

Auf das gesetzliche Erbrecht von Verwandten oder dem Ehegatten kann verzichtet werden, wenn ein entsprechender Vertrag zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser geschlossen wird. Dieser Vertrag muss zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden und er bedarf einer notariellen Beurkundung. Darüber hinaus ist er nicht einseitig widerrufbar. Sind beide Parteien einverstanden, kann er jedoch zu Lebzeiten des Erblassers aufgehoben oder verändert werden. Es ist möglich nur auf einen Teil des gesetzlichen Erbrechtes zu verzichten, jedoch kann man nicht auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verzichten. Besonders zu beachten ist, dass derjenige, der auf sein Erbe verzichtet, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird und dass sich dies auch auf seine Kinder erstreckt.

Erbausschlagung

Das Hauptargument für eine Erbausschlagung sind die hinterlassenen Schulden eines Erblassers, denn der Erbe haftet mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Auch eine geerbte Immobilie, deren Sanierungskosten höher ausfallen als ihr Verkaufswert, ist häufig ein Grund, um das Erbe auszuschlagen. Sobald der zukünftige Erbe über das Ableben des Erblassers informiert wurde und weiß, dass er der Erbe ist, beginnt eine Frist von sechs Wochen zu laufen, innerhalb derer die finanzielle Situation des Erblassers analysiert werden sollte. Denn innerhalb dieser Frist muss sich der Erbe entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt. Ob man Erbe ist oder nicht, erfährt man z.B. durch eine Testamentseröffnung. Sollte keine letztwillige Verfügung vorliegen, so greift die gesetzliche Erbfolge. Hat sich der Erbe für eine Ausschlagung entschieden, muss er dies persönlich beim Amtsgericht kundtun und zu Protokoll geben. Alternativ kann ein Notar damit beauftragt werden, solch eine Erklärung an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten. In beiden Fällen muss eine Gebühr entrichtet werden, deren Höhe sich am Wert des Nachlasses orientiert.

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Mittlerweile sind rund drei Viertel der Deutschen regelmäßig im Internet aktiv. Dabei werden soziale Netzwerke genutzt, E-Mails verschickt, online verschiedenste Dinge bestellt, Verträge geschlossen und vieles mehr. Doch was passiert mit all diesen Daten nach unserem Tod? Für die Hinterbliebenen ist es oft schwierig und mit viel Aufwand verbunden sich einen Überblick über den digitalen Nachlass des Verstorbenen zu verschaffen.

Der digitale Nachlass gehört im Todesfall zur Erbmasse

Dazu zählen nicht nur diverse Online-Konten und E-Mail-Adressen, sondern auch Daten, die der Verstorbene auf USB-Sticks, Festplatten und anderen Speichermedien hinterlässt. Das Kündigen der Online-Verträge und die Auflösung der Benutzerkonten ist die Aufgabe der Erben oder Hinterbliebenen. Denn die Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen auf die Erben über. Das größte Problem dabei ist, dass die meisten Internetnutzer weder einen Überblick über Ihre Online-Aktivitäten haben, noch ihre Anmeldedaten schriftlich notieren und sicher aufbewahren. Für die Erben ist es daher umso schwieriger an die Passwörter und Zugangsdaten des Verstorbenen zu gelangen.

Es ist daher ratsam sich regelmäßig einen Überblick über seine eigenen Online-Aktivitäten zu verschaffen und seine Zugangsdaten für Hinterbliebene sicher zu hinterlegen. Darüber hinaus ist es möglich im Testament genau festzulegen, ob Onlinekonten gelöscht werden sollen oder ob die Familie keinen Zugang zu bestimmten Daten erhalten soll. Eine Vertrauensperson kann mit der Umsetzung dieser Wünsche beauftragt werden. Dieses Vorgehen gibt Sicherheit darüber, was mit unserem digitalen Nachlass nach unserem Ableben passiert und stellt zudem eine Erleichterung für die Erben dar.

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Jeder weiß, was ein Testament ist. Jedoch gibt es nicht nur eine Form des Testaments. Wir stellen Ihnen die verschiedenen Arten vor und erklären, welches Testament für wen in Frage kommt.

I. Das Einzeltestament

Das Einzeltestament wird am häufigsten genutzt, um seinen letzten Willen zu formulieren. In diesem Dokument verfügt der Erblasser darüber, wen er als Erben einsetzt, bestimmt Vermächtnisse und trifft weitere gewünschte Regelungen. Das Testament muss bestimmte Formvorschriften erfüllen und ist jederzeit widerrufbar.

II. Das gemeinschaftliche Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten und Lebenspartnern einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebensgemeinschaft verfasst werden. Die Formvorschriften sind ähnlich wie bei einem Einzeltestament. Jedoch können hierbei wechselseitige Verfügungen getroffen werden. Das bedeutet meistens, dass jeder Ehegatte/Lebenspartner den jeweils anderen zum Alleinerben bestimmt. Stirbt ein Ehepartner/Lebenspartner, kann das gemeinschaftliche Testament nicht mehr geändert werden. Im Falle einer Scheidung ist das Testament nicht mehr gültig.

III. Der Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Vor allem Eheleute mit Kindern nutzen häufig diese Form des letzten Willens. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein. Darüber hinaus wird bestimmt, dass nach dem Ableben beider Ehepartner der gemeinsame Nachlass an einen Dritten, zumeist den Kindern, fällt.

IV. Der Erbvertrag

Der Erbvertrag wird oft von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählt, um gegenseitige Erklärungen abzugeben, ähnlich wie bei einem gemeinschaftlichen Testament. Der Vertrag kann nur in Anwesenheit beider Vertragspartner bei einem Notar geschlossen werden. Außerdem kann der Erblasser nur aus dem Erbvertrag zurücktreten, wenn im Vertrag ein Rücktrittsrecht festgelegt wurde.


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